Agentur-Lexikon - Auslassungsvormerkung
Eine Änderung im Grundbuch dauert in der Regel etwas. Bis der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen ist, können je nach Verlauf der Kaufabwicklung mehrere Wochen vergehen. Zum Schutz des Käufers wird in der Abteilung II des Grundbuchs die so genannte Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese wird umgehend eintragen und soll die Interessen des Käufers schützen. Durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung wird beispielsweise verhindert, dass der Verkäufer während des Zeitraums der Eigentumsumschreibung die Immobilie erneut veräußert.
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